Fit für die Schule
Aus Kindergartenkindern werden Schulkinder: Hier finden sie Voraussetzungen und Tipps für einen erfolgreichen Schulstart:
Einschulung 2021/2022
Beginn der Schulpflicht:
a) für alle im Vorjahr zurückgestellten Kinder
b) regulär: für alle Kinder, die bis zum 30.09.2021 sechs Jahre alt werden (geb. bis 30.09.2015)
c) auf Antrag: für Kinder, die zwischen dem 01.10. und 31.12.2021 sechs Jahre alt werden
d) auf Antrag mit Gutachten: Kinder, die erst ab dem 01.01.2022 sechs Jahre alt werden (geb. ab 01.01.2015)
Einschulungskorridor: Bei allen Kinder, die vom 01.07. bis zum 30.09.2021 sechs Jahre alt werden (geb. bis 30.9.2015) kann durch Elternentscheidung die Einschulung auf das Schuljahr 2021/22 verschoben werden. Die Erziehungsberechtigten teilen ihre Entscheidung formlos schriftlich bis zum 12. April 2021 der Schule mit – falls keine Mitteilung erfolgt, wird das Kind regulär schulpflichtig. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich!
· Alle Schülerinnen und Schüler durchlaufen das verpflichtende Anmelde- und Einschulungsverfahren (§2 GrSO).
Die persönliche Einschreibung ist pandemiebedingt nicht möglich:
· die Erziehungsberechtigten können ihr Kind für das Schuljahr 2021/2022 telefonisch oder schriftlich (auch per Mail) anmelden.
· die Erziehungsberechtigten übermitteln der Schule die erforderlichen Anmeldeunterlagen fristgerecht auf dem Postweg, per E-Mail oder auch persönlich.
· die Pflicht zur Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit gem. § 2 Abs. 3 GrSO entfällt vom Grundsatz her.
· Sollte die Infektionslage vor Beginn des Schuljahres 2021/2022 eine Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit zulassen, entscheidet die Schule über eine Durchführung und trifft eigenverantwortlich die organisatorischen und inhaltlichen Entscheidungen.
· Auf der Grundlage der gewonnen Erkenntnisse berät die Schule die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung aus. Die Erziehungsberechtigten der sog. Korridorkinder entscheiden dann, ob sie die Schulpflicht um ein Jahr verschieben wollen – hierbei muss keine Begründung angegeben werden.
· Der Zeitpunkt der Einschulung (Stichtag) ist im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Artikel 37 geregelt.
· Die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, Anträge auf frühere Einschulung oder Zurückstellung zu stellen, bleibt bestehen.
· Eine Zurückstellung von Kindern nach Art. 37 BayEUG (2) und (4) ist weiterhin möglich.
Häufige Fragen:
Wann ist die Schulanmeldung?
§Im März 2021; Ort und Zeit wird von der jeweiligen Grundschule vor Ort festgelegt
Was ist für die Anmeldung mitzubringen?
§Angaben zur Person (Geburtsurkunde)
§Nachweis über Schuleingangsuntersuchung (kann in diesem Schuljahr ggf. nicht oder nur verspätet beigebracht werden),
- Informieren Sie bitte die Schule über Feststellungen, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben wichtig sind
- ggf. Sorgerechtsbescheid
§sog. Übergabebogen des Kindergartens
Was erfährt die Grundschule vom Kindergarten?
à Informationsaustausch nur mit dem Einverständnis der Eltern bzw. durch die Eltern selbst
Der sog. Übergabebogen, der den Eltern vom Kindergarten ausgehändigt wird, kann wichtige Hinweise zur Schulfähigkeit des Kindes geben. Da ein Kennenlernen der Kinder im Kindergarten heuer nur bedingt oder nicht möglich ist, gewinnt diese Informationsquelle an Bedeutung. Eine Verpflichtung der Eltern zur Vorlage des Übergabebogens besteht jedoch nicht.
Wann müssen Eltern ihre Anträge auf vorzeitige Einschulung oder Zurückstellung stellen?
§Anträge auf vorzeitige Einschulung: spätestens bei der Schulanmeldung an der jeweiligen Sprengelschule
§Zurückstellung unter Angabe wichtiger Gründe: Schulleitung prüft den Antrag ggf. unter Einbeziehung von zuständiger Beratungslehrkraft (auch Schulpsychologin oder der Sonderpädagogischen Förderzentren), ggf. Gesundheitsamt, Informationen des Kindergartens; über eine Zurückstellung sollte vom Zeitpunkt der Schulanmeldung bis zum Schulbeginn entschieden werde, in Ausnahmefällen aber noch bis zum 30. November möglich
Aufnahme
Über die Aufnahme entscheidet die Schule.
Übersicht
im Vorjahr zurückgestellt | regulär schulpflichtig | auf Antrag schulpflichtig | auf Antrag mit Gutachten schulpflichtig |
schulpflichtig | bis 30.09.2015 geborene Kinder | von 01.10.2015 -31.12.2015 geborene Kinder | an 01.01.2016 geborene Kinder |
- i.d. R. keine weitere Zurückstellung möglich - evtl. Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf - dies trifft auch für Kinder zu, deren Erziehungsberechtigte im vergangenen Jahr durch die Inanspruchnahme des Einschulungskorridors die Einschulung aus 2021/2022 verschoben haben
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- Schulfähigkeit kann bei Bedarf überprüft werden - Bei Kindern mit nicht deutscher Muttersprache: Angaben über den Besuch eines Kindergartens, eines Vorkurses - Zurückstellung ist einmal möglich - Einschulungskorridor: 01.07.2015 bis 30.09.2015 geborene Kinder: Die Erziehungsberechtigten können die Einschulung verschieben.
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- Schulfähigkeit kann überprüft werden - Nach dem 31. Juli kann ein vorzeitig aufgenommenes Kind nicht mehr abgemeldet werden.
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- Schulfähigkeit wird überprüft - Schulpsychologisches Gutachten erforderlich
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Die zuständigen Beratungslehrkräfte und Schulpsychologinnen stehen Ihnen für Fragen rund um die Einschulung zur Verfügung.